Naturschänder RP Giessen
Mit welcher Unverfrorenheit, im Zuge dieser Energiewende, der Lebensraum von unseren Wildtieren zerstört wird, geht aus dem Genehmigungsbescheid des RP Giessen für 3 WindWahnBauwerke bei Gladenbach/Rachelshausen hervor.
Ein Auszug aus dem Genehmigungsbescheid der drei vor Kurzem genehmigten Wea am sog. Landratskreuz oberhalb Gladenbach/Rachelshausen 10.23 Als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme für den Tötungstatbestand sind die zwei Mäusebussard-Horste innerhalb des 500 m-Radius um die Windenergieanlagen 2 und 3 vor Inbetriebnahme der Anlagen und vor Beginn der Brutzeit bis 01. Febr. durch einen Ornithologen zu entfernen. Vor Entfernung sind die Horste auf Besatz zu überprüfen.
Sofern kein Besatz festgestellt wurde, kann die Entnahme des Horstes sowie des horsttragenden Hauptastes bzw. –äste des Horstbaumes erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, ist nach Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 53.1 Obere Naturschutzbehörde, der gesamte Horstbaum zu entfernen.
Er stört bei der Subventionsabschöpfung, der Mäusebussard
Nur die Entnahme des Horstes alleine genügt nicht. Nach Entfernung der Horste bzw. der Äste oder des Baumes ist im selben sowie in den zwei darauffolgenden Jahren der 500 m Radius um die WEA 1, 2 und 3 von Anfang Februar bis Ende April auf mögliche Nestbauaktivitäten hin zu kontrollieren. Sofern im Rahmen dieser Kontrolle ein begonnener oder fertiggestellter und noch nicht besetzter Horst festgestellt wird, ist dieser entsprechend der oben beschriebenen Vorgehensweise zu entfernen.
Die Entfernung der/s Horste/s ist mit Fotos zu dokumentieren und bis 15. Okt. eines jeden Jahres nach Abschluss der Maßnahme dem Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 53.1 Obere Naturschutzbehörde, zusammen mit einem Bericht vorzulegen.
Genehmigungsbescheid vom 22.12.2016 , RPGI-43.1-53e1350/2-2014/8 Seite 32 von 159
Danke an unsere Mitstreiter vor Ort